Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte

Eltern und Erziehungsberechtigte erhalten beim Fachdienst Kindertagespflege Beratung zu pädagogischen und allgemeinen Themen der Kindertagespflege, Unterstützung bei der Suche und Vermittlung einer geeigneten Kindertages-pflegeperson und Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung einer finanziellen Förderung.

Unter dem Button Betreuungsangebote finden Sie Kontaktdaten von Kindertagespflegepersonen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis Neunkirchen. Für eine persönliche Vermittlung und weitere Fragen können Sie sich beim Fachdienst des Jugendamtes melden.

Es werden nur Kindertagespflegepersonen vermittelt, die vom Jugendamt überprüft wurden und eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erhalten haben. Dabei bleibt zu beachten, dass jede Kindertagespflegestelle ihr individuelles pädagogisches Konzept hat. 

Bei unter dreijährigen Kindern können Eltern zwischen den verschiedenen Angeboten der Kinderbetreuung wählen und entscheiden, ob ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle betreut wird (Wunsch- und Wahlrecht). Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr geht die institutionelle Versorgung in Kindertageseinrichtungen vor einer Kindertagespflegestelle.

Zwischen den Erziehungsberechtigen und der Kindertagespflegeperson wird ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag geschlossen, der den Umfang der Betreuungszeiten und die Art der Leistungen festschreibt. In diesem Vertrag werden auch der Urlaubsanspruch und die Vertretung im Falle von Krankheit der Kindertagespflegeperson geregelt.

Ein Betreuungsvertrag ist grundsätzlich abzuschließen und dem Jugendamt zur Prüfung vorzulegen. Er wird durch den zuständigen Mitarbeitenden des Jugendamtes gegengezeichnet. Damit ist die Vertragskorrektheit bestätigt und die Belegungsinformation für das Jugendamt sichergestellt. 
 

Für Kinder unter einem Jahr kann sich u. U. ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ergeben, wenn eines der im SGB VIII § 24 Abs. 1 genannten Bedarfskriterien erfüllt ist. 

Ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Als Angebot der Jugendhilfe, ist die Kindertagespflege für Eltern in der Regel nicht teurer als ein Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Eine öffentliche Förderung erfolgt jedoch nur, wenn die Kindertagespflegeperson über eine gültige Pflegeerlaubnis durch das zuständige Jugendamt verfügt. Die Kindertagespflegperson erhält in diesem Fall ein Entgelt für ihre Leistung vom öffentlichen Jugendhilfeträger. Wie hoch der Elternbeitrag für die öffentlich geförderte Kindertagespflege ist, hängt vom Einkommen der Eltern ab. 

Zu allen Fragen rund um die Zahlungen der Kindertagespflege können Sie Kontakt zum Fachbereich Kindertagesbetreuung und Fachberatung (KitaF) aufnehmen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.
 

Bei der privat vereinbarten Kindertagespflege wird die Höhe der Bezahlung zwischen Eltern und der Kindertagespflegeperson verhandelt.