Informationen für Kindertagespflegepersonen

Kindertagespflege ist eine Tätigkeit mit Perspektive. Grundlegend hierfür ist das Interesse an der Arbeit mit Kindern und die Bereitschaft, sie ein Stück auf dem Weg ihrer Entwicklung zu begleiten und individuell zu fördern. 
Im Kinderförderungsgesetz ist die Kindertagespflege der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. Bildung, Erziehung und Betreuung – so lautet der Auftrag für beide Betreuungsformen.
 

In einem ersten Schritt wird durch das Jugendamt die persönliche und fachliche Eignung der Interessierten überprüft.   
Auf die verantwortungsvolle, abwechslungsreiche und manchmal auch anstrengende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson, werden die Interessierten mit einem Qualifizierungskurs vorbereitet. Die Qualifizierung erfolgt auf der Grundlage des DJI Curriculum von aktuell mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) und endet mit einer Abschlussprüfung. Weiterhin umfasst sie ein Praktikum in einer Kindertagespflegstelle von 40 Stunden. Nach erfolgreichem Abschluss kann man ein Zertifikat des Bundesverbands für Kindertagespflege oder eine Teilnahmebestätigung vom Bildungsträger erhalten.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifikation

  • Eignungseinschätzung durch das Jugendamt
  • Mindestalter 18 Jahre
  • mindestens einen qualifizierten Hauptschulabschluss
  • physische und psychische Belastbarkeit
  • medizinisches Attest
  • erweitertes Führungszeugnis ohne Eintrag
  • Erziehungsfähigkeit (Sie erhalten oder hatten in der Vergangenheit keine Hilfe zur Erziehung)
  • gute Deutschkenntnisse (mindestens Sprachzertifikat B2)

 

Bei Interesse erhalten Sie weitere Informationen zu Inhalten und Voraussetzungen bei der Fachberatung Kindertagespflege.

Wollen Sie ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten, mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und insgesamt länger als drei Monate betreuen? Hierzu benötigen Sie nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, die beim Fachdienst des örtlichen Jugendamts beantragt werden muss. 

Voraussetzungen

  • Erfolgreicher Abschluss des Qualifizierungskurses
  • Schriftliches pädagogisches Betreuungskonzept
  • Erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden volljährigen Personen
  • Erster-Hilfe-Kurs am Kind (nicht älter als 3 Jahre)
  • ärztliches Attest des Hausarztes aller im Haushalt lebenden volljährigen Personen 
  • Sicherheitscheck der Räumlichkeiten
  • Infektionsschutzbelehrung
  • Masernschutz
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten (Erzie-hungspartnerschaft) und dem Jugendamt
  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

Für die von Ihnen für die Betreuung genutzten Räumlichkeiten sind helle, freundliche und saubere Räume mit Tageslicht der Mindeststandard. Fundamental ist weiterhin eine kindgerechte und sichere Umgebung, die über einen allgemein guten Hygienestandard verfügt. 
Es wird auf eine für die Kinder anregungsreiche Umgebung mit ausreichend Platz für Spiel, Bewegung und Rückzugsmöglichkeiten geachtet sowie auf Sicherheit und Vermeidung von Risiken für die Gesundheit.
Um die Sicherheit in den Räumlichkeiten zu gewährleisten, prüft das
Jugendamt in einem Hausbesuch die Räumlichkeiten auf Sauberkeit und Hygiene und achtet auf die Sicherheitsvorkehrungen für die Kinder, wie z.B. Steckdosensicherungen. 
Überdies wird auf die Einhaltung des Nichtraucherschutzes geachtet.

Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig und erhalten steuerpflichtige Geldleistungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von den Erziehungsberechtigten der Kinder. Die aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte müssen dem Finanzamt mit der Einkommenssteuererklärung angezeigt werden. 

Außerdem steht ihnen, wenn die Kindertagespflege über die öffentliche Jugendhilfe angeboten wird, die Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge in voller Höhe zu, ebenso die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge und für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beträge sind steuerfrei.

Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt stellt laut Gewerbeordnung kein Gewerbe dar (§ 6 GewO). Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist folglich nicht notwendig.  

Nach der Qualifizierung findet durch Fortbildungen und regelmäßige Treffen eine kontinuierliche Erweiterung der eigenen Kompetenzen und der pädagogischen Qualität sowie eine Reflektion der täglichen Arbeit statt.
Sobald Kindertagespflegepersonen tätig sind, sind sie laut Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege im Saarland dazu verpflichtet, jährlich mindestens 15 Unterrichtseinheiten Fortbildung zu erbringen.
Die Fachberatung Kindertagespflege bietet jährlich mehrere Fortbildungen an. Es können auch Fortbildungen bei externen Trägern besucht werden. Wichtig ist, dass diese auf die Themen Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern bezogen sind.
Im Landkreis Neunkirchen finden für die Vernetzung und zum Austausch der täglichen Arbeit zudem einmal im Quartal die sogenannten Regionaltreffen statt.